Statuten

(Teilrevision genehmigt von der Mitgliederversammlung mit Beschluss vom 12.09.2012)

 

 

I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 — Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Open Sports Bülach“ besteht ein Trägerverein nach den Artikeln 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB (nachstehend VOSB genannt).
Der Vereinsname wechselte an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. September 2012 den Namen von bisher „Midnight Meet Move Bülach“ zu „Verein Open Sports Bülach (VOSB)“.
Der VOSB ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Sitz des VOSB ist Bülach.

Artikel 2 — Vereinszweck

Der VOSB organisiert und führt in Bülach oder Umgebung regelmässig Open Sports Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche durch und stellt diese sicher.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3 — Grundsatz

Die Mitgliedschaft im VOSB steht allen natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen.

Artikel 4 — Mitgliederkategorien

Es gelten folgende Mitgliederkategorien:

  1. Einzelmitglieder (natürliche Personen)
    Sie bezahlen jährlich den an der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag.
  2. Kollektivmitglieder (Vereine, Stiftungen Genossenschaften, Firmen und Gemeinden, die nicht Trägergemeinden sind).
    Sie bezahlen jährlich den an der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag. Jedes Kollektivmitglied hat nur eine Stimme.
  3. Trägergemeinden
    Sie bezahlen jährlich den an der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag. Jede Trägergemeinde hat eine Stimme und Anspruch auf einen Sitz im Vorstand.
  4. Gönnermitglieder
    Sie bezahlen einen einmaligen oder jährlich wiederkehrenden Mindestbeitrag von Sfr.1000.- und erwerben dadurch das Recht im Jahr der Bezahlung im Vorstand zu sein.
  5. Ehrenmitglieder
    Es können nur Einzelmitglieder Ehrenmitglieder werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder.

Artikel 5 — Aufnahme von Mitgliedern

Mitglieder werden aufgrund eines schriftlichen Antrags aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein VOSB besteht nicht.

Artikel 6 — Austritt / Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Austritt

Der Austritt aus dem Verein (VOSB) kann nur auf das Ende eines Vereinsjahrs erfolgen und ist dem Vorstand spätestens 60 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Ausschluss

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschliesst der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds ist auch aus anderen wichtigen Gründen oder ohne Angabe von Gründen möglich. Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat Gelegenheit, dem Vorstand innert 30 Tagen ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstands kann Rekurs bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Folgen bezüglich Mitgliederbeitrag

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihres Mitgliedbeitrags für das laufende Vereinsjahr noch auf das Vermögen des VOSB.

Artikel 7 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Ausgenommen ist der Anspruch auf den Einsitz in den Vorstand (siehe Artikel 4). Die Mitglieder haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Die Mitglieder haben sich für die Interessen des VOSB einzusetzen sowie die Statuten und Reglemente zu beachten.

Artikel 8 — Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag wird gemäss den Mitgliederkategorien (Artikel 4) wie folgt erhoben:

  • Einzelmitglieder
  • Kollektivmitglieder
  • Trägergemeinden
  • Gönner

Die Mitgliederbeiträge werden jeweils im ersten Quartal des Vereinsjahres fällig. Der Verein erlässt dazu ein Beitragsreglement.

III. Organisation

Artikel 9 — Vereinsorgane

Die Organe des Vereins (VOSB) sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisoren

1. Mitgliederversammlung

Artikel 10 — Zusammensetzung und Einberufung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern, welche an der Versammlung teilnehmen.
  • Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Vereinsquartal statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt und mindestens 2 Wochen im Voraus unter Anführung der Traktanden einberufen.
  • Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung innert 3 Monaten verlangen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor dieser Versammlung versendet werden. Die Gründe für diese Sitzung müssen darin dargestellt werden.
  • Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 11 — Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der vorangehenden Mitgliederversammlung,
  2. Abnahme der Jahresrechnung
  3. Abnahme des Jahresberichts.
  4. Festlegung der Mitgliederbeiträge,
  5. Festlegung der finanziellen Kompetenzen des Vorstands,
  6. Genehmigung des Pflichtenhefts vom Vorstand
  7. Genehmigung des Jahresbudgets,
  8. Aufsicht über die Tätigkeit der Organe des Vereins,
  9. Wahlen
    a. Präsidium
    b. Übrige Vorstandsmitglieder
    c.  Rechnungsrevisoren
    für die Dauer von 1 Jahr
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  11. Genehmigung der Statuten und ihrer Änderungen,
  12. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Verschiedenes,
  13. Behandlung von Rekursen bei Ausschluss von Mitgliedern,
  14. Auflösung des Vereins.

Artikel 12 — Beschlussfassung

Die Vereinsbeschlüsse und Wahlen werden mit dem offenen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/In.
Schriftliche Abstimmungen sind möglich.
Genehmigung oder Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 13 — Stimm- und Wahlrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist gestattet.
Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

2. Vorstand

Artikel 14 — Zusammensetzung und Einberufung

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Jede Trägergemeinde hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand tritt, auf Einladung des Präsidenten so oft zusammen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Artikel 15 — Aufgaben

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

  1. Führung der Vereinsgeschäfte
  2. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
  3. Erstellung des Budgets, Sicherstellung der Finanzen
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. besetzt die operativen Stellen des Vereins und arbeitet mit diesen zusammen
  6. Erstellen und Genehmigen der Pflichtenhefte der Angestellten
  7. Aufnahme von Vereinsmitgliedern
  8. alle weiteren, keinem anderen Organ übertragenen oder vorbehaltenen Aufgaben

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben delegieren. Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Artikel 16 — Beschlussfassung

Vorstandsbeschlüsse erfordern ein einfaches Stimmenmehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für gültige Beschlüsse ist ein Präsenzquorum von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidium der Stichentscheid zu.
Vorstandsbeschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Der Beschluss muss einstimmig ausfallen, um Gültigkeit zu haben.

Artikel 17 — Unterschriftenberechtigung

Zu zweien sind für den Verein VOSB rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt:

  • der Präsident,
  • der Kassier,
  • der Aktuar.

3. Revisoren

Artikel 18 — Aufgaben

Der Revisor überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

IV. Finanzielles

Artikel 19 — Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen,
  2. Beiträgen und Subventionen öffentlicher und privater Institutionen,
  3. Spenden, Schenkungen, Legate,
  4. Sponsoringgeldern,
  5. Zinsen auf dem Vereinsvermögen,
  6. Erlösen aus Veranstaltungen,
  7. weiteren Erträgen.

Artikel 20 — Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr.

Artikel 21 — Haftung

Der Verein VOSB haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 22 — Auflösung des Vereins

Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (siehe Artikel 11, Ziffer 13).
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen beschliessen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Vermögen soll jedoch einer anderen Organisation mit ähnlichen oder gleichen Zielen zugewendet werden oder vorbehalten bleiben.

Artikel 23 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Ergänzend zu diesen Statuten gelten die Vorschriften des Schweizerischen Rechts, insbesondere die Art. 60-79 ZGB.
Zuständig für die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten des Vereins betreffenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereins.

Artikel 24 — Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 12.09.2011 in Bülach genehmigt und auf dieses Datum hin in Kraft gesetzt.


Genehmigungsvermerke

  • Genehmigung der Statuten an der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2009 und Inkraftsetzung per 1. Juli 2009.
  • Genehmigung der 1.Teilrevision der Statuten an der Mitgliederversammlung vom 01.09.2011 und Inkraftsetzung per 01.09.2011.
  • Genehmigung der Statutenänderung an der Mitgliederversammlung vom 12.9.2012 und Inkraftsetzung per 12.09.2012.

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